Hinweisgeberschutzgesetz / Informationen für Hinweisgebende
Sie haben etwas in einer unserer Einrichtungen (Stationären Pflege, Ambulanter Pflegedienst, Tagespflege, Betreutes Wohnen und VitaSen) beobachtet, das möglicherweise nicht legal ist und möchten einen Hinweis geben?
Für Hinweis-Gebende soll gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ein anonymer und sicherer Meldeweg eingerichtet werden. Hinweis-Gebende sollen damit vor Repressalien geschützt werden. Der Meldeweg wird auch eingeschlagen, damit Hinweise nicht be- oder verhindert werden, keine Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweis-Gebende möglich sind und die Anonymität der Hinweis-Gebenden gewahrt bleiben kann, wenn diese es wünschen.
Eine Person, die uns einen Hinweis gibt, kann darauf vertrauen, dass wir Hinweise ernst nehmen und diesen sorgfältig nachgehen. Wir wollen, dass Straftaten und Unregelmäßigkeiten aufgeklärt werden und angemessen sanktioniert werden.
Mit Hinweis ist ein Verdacht von Straftaten wie Betrug, Bestechung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, sexuelle Nötigung, Körperverletzung oder sonstiges Fehlverhalten gemeint.
Ihren Hinweis können sie telefonisch, per E-Mail oder postalisch bei Frau Claudia Klier (Meldestelle) melden (gemäß Hinweisgeber-Schutzgesetz):
Claudia Klier
E-Mail: hinweis@seniorenresidenz-kahl.de
Telefon: 06188/448-254
Adresse: Seniorenresidenz zur Sandmühle, Zur Sandmühle 4, 63796 Kahl am Main
Hinweis-Gebenden ist somit ein anonymer und sicherer Meldeweg garantiert. Folgendes Verfahren ist mit der Meldestelle (Claudia Klier) vereinbart:
- 1. Eine Eingangsbestätigung an Hinweisgebende erfolgt durch die Meldestelle binnen einer Woche (7 Tage).
- 2. Die Meldestelle (Claudia Klier) erfragt Details des Sachverhaltes, prüft die Schlüssigkeit, berät die Person bei Bedarf. Wo und wann hat sich der Vorfall ereignet, welche Einrichtung oder welcher Dienst ist betroffen, welche Personen waren am Vorfall beteiligt?
- 3. Die Übermittlung des Hinweises an die Geschäftsführung unserer Einrichtungen erfolgt
• entweder ohne Nennung des Namens der Hinweisgebenden oder
• durch Offenlegung der Identität der Hinweisgebenden, wenn eine entsprechende Einwilligung erteilt wurde.Eine - 4. Rückmeldung an Hinweisgebende erfolgt innerhalb von drei Monaten.
- 5. Hinweisgebende sind vor Repressalien (z. B. Kündigung) geschützt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (Nutzung von internen oder externen Meldestellen statt Offenlegung sowie wahrheitsgemäße Information).
Rechtliche Grundlage für den Hinweisgeberschutz bilden die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).